Pflegegrade im Überblick
, Von Kerstin Dienel, 29 min Lesezeit
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, Von Kerstin Dienel, 29 min Lesezeit
Einen zu pflegenden Angehörigen zu versorgen, ist schon Herausforderung genug. Daher möchten wir Ihnen hier einen ersten Überblick über die verschiedenen Pflegehilfen geben. Welche Sachleistungen und Unterstützungen können Ihnen den Alltag erleichtern und wie bekommt man überhaupt einen Pflegegrad? Was ist der Medizinische Dienst und welche Rolle spielt die Pflegekasse?
Diese und viele weitere Fragen versuchen wir Ihnen nachfolgend zu beantworten:
Wer als pflegebedürftig eingestuft wird ist vom Gesetzgeber im Paragraph 14 des Pflegegesetzbuches ganz klar definiert. Es handelt sich um Personen mit körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen, welche die Herausforderungen die damit einhergehen nicht selbstständig kompensieren und bewältigen können.
Dabei ist es eine Grundvoraussetzung, dass die Pflegebedürftigkeit für einen
Zeitraum von mindestens 6 Monaten oder länger besteht. Ebenfalls muss eine Mindestschwere in Bezug auf die im §15 Pflegegesetzbuch festgelegten Einstufungen (Pflegegrade) bestehen.
Dabei ist es nicht so, dass eine Pflegebedürftigkeit nur für ältere Patienten gegeben ist. Auch die jüngere Personengruppe kann z.B. durch Depressionen, geistige Behinderungen, Unfälle oder chronische und schwere Krankheiten zu einem Pflegefall werden.
Die Pflegeleistungen die Angehörige einer pflegebedürftigen Person erhalten können, richten sich nach der Einstufung des Pflegegrades. Hier ist es natürlich wünschenswert, wenn noch eine recht hohe Eigenständigkeit des Pflegenden besteht. In besonders pflegeintensiven Situationen mit einem hohen Pflegegrad erhalten Sie allerdings auch höhere Leistungen.
Lesen Sie in den folgenden Artikeln alles detailliert zu den einzelnen Pflegegraden nach:
Die nachfolgende Übersicht gibt Ihnen einen ersten Überblick über die derzeit bestehenden Pflegegrade, die bei einer leichten Einschränkung mit Pflegestufe 1 beginnen und sich bis Stufe 5 zu einer intensiven Betreuung des Patienten steigern.
Der Antrag auf einen Pflegegrad kann zuerst einmal formlos gestellt werden. Dafür wenden Sie sich an die zuständige Pflegeversicherung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, an welche Pflegekasse Sie sich wenden sollen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse auf, da die Pflegekassen an diese angeschlossen sind.
Besteht eine private Krankenversicherung, dann sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet eine Pflegeversicherung abzuschließen. Wenn der Pflegefall eintritt, wenden Sie sich an Ihre entsprechende Pflegeversicherung.
Die erste Kontaktaufnahme mit der Pflegeversicherung erfolgt formlos, so dass Sie einen Brief oder eine Email schreiben können, worin Sie mitteilen dass Sie Pflege für einen Angehörigen benötigen. Sie könnten auch telefonisch Kontakt aufnehmen. Davon raten wir jedoch ab, da der Eingang der ersten Mittelung im späteren Prozess wichtig für den Zeitraum des Leistungsbezuges ist. Einen Telefonanruf können Sie schlecht nachträglich nachweisen.
Nach der Mitteilung an die Pflegeversicherung sendet Ihnen diese ein Formular für einen Antrag auf Pflegeleistungen zu. Dieser ist bereits mit sehr genauen Angaben auszufüllen und es kann notwendig sein, dass Sie dafür Hilfe in Anspruch nehmen. Dafür stehen seitens der Pflegeversicherungen sogenannte Pflegeberater und Pflegeberaterinnen mit Rat und Tat zur Seite, die sich in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Mitteilung mit einem Terminvorschlag bei Ihnen melden.
Es gibt aber auch unabhängige Pflegeberatungsstellen und Pflegestützpunkte, an welche Sie sich wenden können. Dort erhalten sie nicht nur Hilfe im Falle eines Erstantrages, sondern auch bei einer Höherstufung und weiteren bürokratischen Herausforderungen rund um die Pflege.
Wenn Sie mit Ihrer Pflegeversicherung Kontakt aufgenommen haben, wird die Pflegekasse einen medizinischen Pflegegutachter bestellen, der eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit, und damit den entsprechenden Pflegegrad, vornimmt.
Hier gibt es wieder unterschiedliche Zuständigkeiten je nachdem, ob eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung vorliegt. Wenn der Pflegebedürftige in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, dann ist der Medizinische Dienst (ehemals MDK) zuständig, bei der privaten Versicherung ist das MEDICPROOF.
Beide oben genannten Institutionen schicken einen Gutachter in die häusliche Umgebung des Pflegebedürftigen und stellen anhand gesetzlich festgelegter Kriterien die Pflegebedürftigkeit in einer gründlichen Begutachtung fest. Hierbei werden verschiedene körperliche, kognitive und psychische Voraussetzungen beurteilt, die dann je nach Ausprägung zu einer Festlegung des Pflegegrads führen:
Mobilität
Ist der Pflegebedürftige in der Lage sich noch alleine fortzubewegen oder bei stärkeren Beeinträchtigungen in der Lage von alleine seine Position zu wechseln?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Ist der Pflegebedürftige noch in der Lage seine Bedürfnisse mitzuteilen und an Gesprächen teilzunehmen? Ist die Person in der Lage eigene Entscheidungen zu treffen und kann sich örtlich und zeitlich orientieren?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Bestehen ängstliche oder aggressive Verhaltensweisen und wie oft benötigt die pflegebedürftige Person in diesen Situationen Hilfe?
Selbstversorgungskompetenz
Kann die tägliche Körperpflege und Versorgung noch selbsttätig ausgeführt werden?
Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
Welche Hilfestellungen sind notwendig bei der Medikamenteneinnahme, Verbandswechseln und speziellen Therapien wie z.B. einer Dialyse?
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie stark nimmt der Patient noch am sozialen Leben teil und kann seinen Tagesablauf strukturiert planen?
Nachdem der Pflegebedarf und die oben genannten Kriterien durch die unabhängigen Gutachter beurteilt wurden, wird die Pflegebedürftigkeit anhand der folgenden Punkte eingeteilt:
Pflegegrad 1 - 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2 - 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3 - 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4 - 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5 - 90 bis 100 Punkte
Eine Einstufung in den Pflegegrad 5 kann unter besonders spezifischen Pflegesituationen mit erhöhtem Pflegeaufwand trotz nicht erreichter Mindestpunktzahl vergeben werden.
Leider kommt es im Verlauf von Erkrankungen nicht immer zu einer Verbesserung. Gerade bei chronischen Erkrankungen und Alterserscheinungen tritt oftmals langsam eine Verschlechterung ein. Dann kann es notwendig werden, dass ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden muss, um einen Wechsel in einen höheren Pflegegrad zu bekommen.
Das Verfahren ist ähnlich wie bei einem Erstantrag. Es wird eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF durchgeführt, wobei wieder die bekannten Kriterien zur Beurteilung der Pflegesituation herangezogen werden. Hierbei fungieren die Pflegeversicherungen und die Pflegekasse wieder als Initiator, daher ist Ihre erste Anlaufstelle zur Beantragung einer Höherstufung immer die Pflegeversicherung.
Welche Krankheit die Eigenständigkeit einschränkt und so die ambulante oder stationäre Pflege notwendig macht, ist keineswegs altersabhängig, sondern kann jeden Menschen jeden Alters betreffen. Wir haben nachfolgend einige exemplarische Erkrankungen, die einen Anspruch auf einen Pflegegrad notwendig machen können, aufgeführt:
Alzheimer
Demenz
Depression
Krebserkrankungen
Dialyse
geistige Behinderung
Folgen nach einem Schlaganfall
Epilepsie
Diabetes
Amputationen einer Extremität
Nervenerkrankungen wie ALS
Muskelerkrankungen wie MS
Lungenerkrankungen wie COPD
Auch bei Kindern kann der Fall eintreten, dass eine besondere Pflegebedürftigkeit besteht und der Anspruch auf einen Pflegegrad gegeben ist. Dabei finden bei der Pflege und der Festlegung des Pflegegrades bei Kindern einige Besonderheiten statt:
Bei Kindern unter 18 Monaten wird durch die naturgemäß bereits
vorhandene Pflegebedürftigkeit ein höherer Anspruch vorausgesetzt, so dass Kinder diesen Alters generell einen Pflegerad höher eingestuft werden.
Bei Kindern unter 11 Jahren würde ein Vergleich mit Erwachsenen nicht angebracht sein, so dass für die Einstufung des Pflegegrades die Fähigkeiten im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern als Grundlage genommen werden.
Bis 2017 wurde die Pflegebedürftigkeit noch in Pflegestufen angegeben und hierbei fanden Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven und psychischen Erkrankungen keine Beachtung. Bei der Demenz, die mit einer schleichenden Verschlechterung gerade dieser Fähigkeit einhergeht, war somit ein Anspruch auf eine Pflegestufe ausgeschlossen.
Das hat sich mit der Einführung der neuen Pflegegrade geändert, so dass seit 2017 Betroffene ebenfalls einen Pflegeantrag stellen können, da der Bedarf nun am tatsächlichen Pflegeaufwand gemessen wird.
Menschen mit Demenz können also ebenfalls Anspruch auf Pflegeleistungen, Sachleistungen, Unterstützung bei Umbaumaßnahmen und genereller Unterstützung im Alltag haben.
Diese Zahlung wird grundsätzlich an den Pflegebedürftigen geleistet, kann aber auch an einen gesetzlichen Vertreter überwiesen werden. Der Patient kann frei über das Geld entscheiden, dabei sollte es allerdings vorwiegend als Zuschuss für die pflegenden Pflegeperson die häusliche Unterstützung bieten, gesehen werden.
Wie viel Leistungen an eine pflegebedürftige Person von der Pflegekasse geleistet wird, hängt vom festgestellten Pflegegrad ab und gestaltet sich beim Pflegegeld folgendermaßen:
MONATLICH
Das sind die Pflegeleistungen, die an eine Pflegefachkraft gezahlt werden. Damit kann also ein ambulanter Pflegedienst, aber auch ein engagierter Angehöriger unterstützt werden. Gerade bei den pflegenden Angehörigen soll so eine Überforderung durch eine Doppelbelastung vorgesorgt werden.
Folgende Summen sind je nach Pflegegrad als Pflegesachleistung festgeschrieben:
MONATLICH
Bei der Kombinationspflege sind externe Pfleger aber auch pflegende Angehörige gleichermaßen für den Pflegebedürftigen im Einsatz. In diesem Fall werden das Pflegegeld und das Betreuungsgeld nicht kombiniert und gleichzeitig ausgezahlt. Das Pflegegeld für externe Helfer wird zuerst ausgezahlt. Sollte die Sachleistung nicht voll ausgeschöpft werden, dann wird das Pflegegeld prozentual ausgezahlt.
Es kann eine zusätzliche Tagesunterbringung bzw. eine Über-Nacht-Betreuung notwendig werden. Für diese steht jährlich ein Betrag zusätzlich zu den Pflegesachleistungen zur Verfügung. Das heißt, dass unter der Woche z.B. eine Tagespflege außer Haus möglich wird, wenn die pflegenden Angehörigen einer Arbeit nachgehen, am Wochenende aber ein ambulanter Pflegedienst zum Einsatz kommt.
Dieser Betrag wird zusätzlich zu dem bereits angesprochenen Pflegegeld und der Pflegesachleistung gezahlt. Also auch wenn bereits die Pflegesachleistung, das Pflegegeld oder eine Kombination aus beiden gezahlt wird, wird für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich von der Pflegekasse gezahlt.
Folgende Beträge können für die Kurzzeitpflege von der Pflegekasse erhalten werden:
JÄHRLICH
Wenn eine vollstationäre Betreuung notwendig wird, weil die Erkrankung zu schwer ist, oder die pflegenden Angehörigen die Pflegeleistung nicht mehr erbringen können, zahlt die Pflegekasse folgende Beträge:
MONATLICH
Wenn der Preis für die Unterkunft teurer ist als der von der Pflegeversicherung gedeckte Betrag, muss der Pflegebedürftige - oder seine Angehörigen - die zusätzlichen Kosten übernehmen.
Wie aus dem Namen schon zu erkennen ist, wird die Verhinderungspflege dann von der Pflegekasse gezahlt, wenn die Person, die eigentlich die Pflege übernimmt, verhindert ist. Das kann für einen Urlaub, bei Krankheit oder beruflichen Situationen der Fall sein. Dann kümmert sich in dieser Zeit ein anderer Angehöriger oder eine Fachkraft um den Pflegebedürftigen, damit dieser auch weiterhin gut versorgt ist.
Für die Verhinderungspflege steht ein jährlicher Betrag in Höhe von bis zu 1.612 € zur Verfügung. Sollte ein anderer naher Verwandter die Pflege übernehmen, dann wird diesem das 1,5 fache des normalen Pflegegeldes ausgezahlt.
Es kann auch eine Kombination aus den Zahlungen für die Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege genutzt werden. Der Betrag kann also auch komplett für die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung genutzt werden, so stünde dafür dann ein jährlicher Betrag von insgesamt 3.386 Euro zur Verfügung.
Ebenfalls kann ein Teil der Zahlung der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege in den eigenen Wänden von einem nahen Angehörigen genutzt werden, allerdings dann nur mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 2.418 Euro.
Die Entlastungsleistung wird einheitlich monatlich in Höhe 125 Euro gezahlt, und kann von Pflegebedürftigen bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden. Dieser Betrag kann z.B. für die Teilnahme an Kursen und Gruppenaktivitäten genutzt werden oder für Alltagshilfen wie die Unterstützung durch eine Reinigungskraft. So kann auch eine zusätzliche Entlastung für die pflegenden Angehörigen geschaffen werden, damit diesen zusätzliche Tätigkeiten wie Putzen und Einkäufe abgenommen werden.
Der Entlastungsbetrag kann auch komplett für die Unterstützung bei der vollstationären Pflege für Patienten mit Pflegegrad 1 genutzt werden. Ab Pflegegrad 2 kann der Betrag auch unterstützend für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege benutzt werden.
Monatlich nicht komplett genutzte Entlastungsbeträge können in die Folgemonate, allerdings maximal bis Juni des Folgejahres, weitergeschoben werden. Bis dahin müssen diese allerdings komplett verbraucht sein, ansonsten verfallen die Ansprüche.
Unabhängig vom Pflegegrad gibt es folgende finanzielle Leistungen die von der Pflegekasse übernommen werden:
MONATLICH
Zur Pflege eines Pflegebedürftigen werden diverse Materialien benötigt, wie z.B.
Einmalhandschuhe
Verbandsmaterial
Mundschutz
Desinfektionsmittel
Schutzeinlagen für das Bett
Schutzkittel und -schürzen
u.a.
Damit Sie die regelmäßig benötigten Materialien kostenlos und bequem nach Hause geliefert bekommen, gibt es die Satiata Pflegebox. Hier werden Ihnen monatlich die Pflegehilfsmittel zugesandt, die von der Pflegekasse übernommen werden. Zusätzlich vereinfachen wir den Antragsprozess und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab - so bleibt Ihnen mehr Zeit sich um die pflegebedürftige Person zu kümmern.
Um rund um die Uhr eine Möglichkeit zu haben einen Notruf abzusetzen oder schnelle Hilfe für den Pflegebedürftigen bereitzustellen, gibt es sogenannte Hausnotrufsysteme. Diese können unterschiedlich ausgestattet sein, nur für den Gebrauch im Haus oder mit einer kompletten Anbindung an das Mobilnetz bis hin zu einer Videoüberwachung.
Die Anschlusskosten werden für den Hausnotruf komplett von der Pflegekasse übernommen und sogar die monatlichen Kosten werden mit bis zu 25,50 Euro bezuschusst. Damit lassen sich die meisten Notrufsysteme komplett bezahlen, ohne Mehrkosten für den Pflegebedürftigen. Auch wir bieten Ihnen die Möglichkeit ein mobiles Hausnotrufsystem ohne Kosten zu erhalten.
Wenn mehrere Pflegebedürftige sich zu einer WG zusammenschließen und so die Bündelung von Betreuung und Unterstützung ermöglichen, gibt es einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss in Höhe von 214 Euro von der Pflegekasse. Gerade bei Demenzpatienten gibt es mehrere Projekte dieser Art, was auch einer zusätzlichen Vereinsamung der eingeschränkten Personen entgegenwirkt.
Zusätzlich zu den oben genannten monatlich und jährlichen Leistungen der Pflegeversicherung gibt es noch einmalig abrufbare Unterstützungen. Dazu zählen:
4.000 € für Wohnraumanpassungen, jeweils pro Umbaumaßnahme (z.B. barrierefreies Bad, Rollstuhlrampe, Treppenlift etc.). Bei mehreren Pflegebedürftigen kann unter bestimmten Voraussetzungen pro Umbaumaßnahme ein Betrag bis zu 16.000 Euro fließen.
2.500 Euro Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG, der Betrag wird pro Bewohner der WG gezahlt, jedoch maximal 10.000 Euro
Die Wohnraumanpassung und die Anschubfinanzierung für Pflege-WGs kann natürlich auch kombiniert werden. Gerade bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Wohnumfeld macht ein Umbau auf ein barrierefreies Leben und Vereinfachung der Pflege und des täglichen Betreuungsbedarf Sinn. Ansprechpartner für diese Unterstützungen ist auch in diesem Fall die Pflegekasse.
Alle weiteren Leistungen wie das Pflegegeld von bis zu 901 € mtl. und die Pflegesachleistungen von bis zu 2.095 € mtl. werden erst ab Pflegegrad 2 als Unterstützung für die Pflege von der Pflegekasse gezahlt.
Jedem Pflegebedürftigen und deren Pflegepersonen stehen kostenlose Pflegeberatungen zu, damit für alle fünf Pflegegrade die bestmögliche Pflege und Unterstützung durch die Pflegekasse sichergestellt werden kann. Je nach Pflegegrad gibt es dabei freiwillige und verpflichtende Beratungsgespräche, die folgendermaßen geregelt sind:
Direkt nach dem Antrag steht Ihnen ein erste kostenfreie Pflegeberatung zu.
Bei Pflegegrad 1 kann bei Bedarf 2 mal im Jahr eine weitere Pflegeberatung in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 & Pflegegrad 3 sind zu einer halbjährlichen Beratung verpflichtet.
Bei Pflegegrad 4 & Pflegegrad 5 ist sogar einmal alle 3 Monate eine Pflegeberatung verpflichtend.
Quelle: §37.3 SGB XI
Es gibt auch externe Beratungsstellen, die für eine Beratung in Anspruch genommen werden können. Hierfür wenden Sie sich an Ihre Pflegeversicherung, dort stellt man Ihnen einen Beratungsgutschein aus, so dass Sie auch örtliche Pflegestützpunkte und Beratungsstellen aufsuchen können.
Die Pflege eines Angehörigen kann sehr herausfordernd sein und gerade wenn sie keine medizinische Vorerfahrung haben, warten anspruchsvolle Aufgaben auf Sie. Nutzen Sie hierfür die Möglichkeit an kostenlosen Pflegekursen teilzunehmen. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten, so dass Sie sich bestmöglich auf die Pflege Ihres Angehörigen vorbereiten können.
Pflegekurse werden von ambulanten Pflegediensten, Volkshochschulen und auch über private Hilfevereinigungen angeboten - Verzichten Sie nicht auf diese Möglichkeit.
Ab dem 01.01.2017 gibt es nicht mehr die sogenannten Pflegestufen, sondern nur noch die Pflegegrade zur Einordnung der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegestufe wurde nach einem minütlichen Pflegebedarf ermittelt und nicht nach dem tatsächlichen Bedarf und noch vorhandenen Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen.
Mit der Umstellung von Pflegestufen auf fünf Pflegegrade wurde also eine deutlich feinere Abstufung und eine breitere Pflegeabdeckung erreicht. Ebenso wurden die Leistungen erhöht, so dass es seitens der Pflegekassen mehr Unterstützung für die Pflege gibt.
Pflegestufe 0 (nur Demenz) jetzt Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 jetzt Pflegegrad 2
Pflegestufe 2 jetzt Pflegegrad 3
Pflegestufe 3 jetzt Pflegegrad 4
Härtefall mit Pflegestufe 3 jetzt Pflegegrad 5
Der Pflegegrad drückt die Pflegebedürftigkeit einer Person aus und bestimmt so die Höhe der Leitungen der Pflegekasse. Bemessen wird der Pflegegrad an der noch bestehenden Selbstständigkeit der zu pflegenden Person.
Nach Antragstellung bei der Pflegeversicherung beauftragt die Pflegekasse unabhängige Gutachter, die entweder vom Medizinischen Dienst (gesetzlich Versicherte) oder von MEDICPROOF (privat Versicherte) kommen.
Das Pflegegutachten wird im Rahmen der Feststellung des Pflegegrades erstellt. Dieses wird ebenfalls durch den Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF durchgeführt.
Es gibt 5 Pflegegrade, die alle auf eine unterschiedliche Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person eingehen. Bei Verschlechterung der Beschwerden kann der Pflegegrad auch erhöht werden.
Zur Vergabe der Pflegegrade werden 6 verschiedene Module bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Probleme, Selbstversorgung, Bewältigung therapie- und krankheitsbedingter Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte.
Seit Einführung der Pflegegrade werden die meisten Demenzkranken beginnend mit dem Pflegerad 2 eingestuft. Das kann natürlich bei einer Verschlechterung des Zustands des Kranken und einem erhöhten Betreuungsbedarf auch auf einen höheren Pflegegrad angepasst werden.
Allen Pflegegraden stehen die grundlegenden Pauschalleistungen der Pflegekassen zu:
Alle Pflegeversicherten die in der Pflegegraden 2-5 eingestuft wurden, haben zusätzlich einen Anspruch auf Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen, Zuschüsse zur Tagespflege, Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und der vollstationären Pflege.
Die Auszahlung erfolgt monatlich jeweils zum 1. und wird direkt an den Pflegeversicherten geleistet. Im ersten Monat des Bezuges kann es auch noch rückwirkende Zahlungen von Vormonaten enthalten und zu einem abweichenden Termin ausgezahlt werden.
Es wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, kann aber auch an einen gesetzlichen Vertreter gezahlt werden. Das hängt von der Geschäftsfähigkeit und Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person ab.
Wenn sich der Pflegegrad ändert, muss dies der Pflegekasse gemeldet werden. Das Pflegegeld wird dann entsprechend angepasst und rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Meldung gezahlt. In diesem Fall können auch rückwirkende Zahlungen für frühere Monate erfolgen. Wenn eine Änderung des Pflegegrads nicht an die Pflegekasse gemeldet wird, werden keine rückwirkenden Zahlungen geleistet.
Ja, nach dem Pflegegesetz werden alle Leistungen gewährt, die notwendig sind, um die Pflegebedürftigkeit zu verringern. Dazu gehören insbesondere Pflegesachleistungen (z.B. Pflegedienste) und Zuschüsse (z.B. Tagesbetreuung). Hinzu kommen präventive Pflegemaßnahmen wie die Bezuschussung von häuslichen Hilfsdiensten oder externen Pflegediensten. Die genaue Höhe dieser Leistungen hängt vom Pflegegrad und Betreuungsbedarf der pflegebedürftigen Person ab.
Ja, Pflegegeld wird nur gezahlt, wenn der Anspruch auf Pflegesachleistungen des Kranken noch nicht erschöpft ist. Dann wird ein prozentualer Restanteil ausgezahlt.
Mit der Pflegereform die am 01. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wurde das Ziel umgesetzt eine größere Gleichberechtigung für eingestufte und antragsstellende Personen zu schaffen.
Wenden Sie sich in mit einem formlosen Brief oder einer Email an Ihre zuständige Pflegeversicherung, welche Ihnen dann den offiziellen Antrag für die Pflegekasse zusendet.
Die monatlichen Leistungen umfassen die Pflegesachleistung und das Pflegegeld, teilstationäre Tages- und Nachtpflege, vollstationäre Unterbringung, sowie den Entlastungsbetrag. Pflegegeld und -sachleistungen werden gegeneinander aufgerechnet. Zusätzlich gibt es einen Zuschuss für Hausnotrufsysteme, Wohnraumanpassung sowie Pflegewohngruppen. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab.
Außerdem können Sie Zuschüsse zu den Kosten für Fahrten zu Terminen oder Therapien erhalten. Auch spezielle Ausrüstung wie Rollstühle, Hörgeräte oder orthopädische Produkte werden in bestimmten Fällen ebenfalls von der Pflegeversicherung übernommen. Darüber hinaus können Sie auch zusätzliches Geld von Ihrer Krankenkasse erhalten. Die angebotenen Leistungen hängen vom jeweiligen Anbieter ab und müssen direkt bei ihm beantragt werden. Dies kann finanzielle Leistungen für einen Pflegedienst, spezielle Geräte wie Krankenhausbetten oder Lifter umfassen, welche die Mobilität der Betroffenen unterstützen.
Versand & Zahlung
Es gelten folgende Bedingungen:
VERSANDBEDINGUNGEN
Die Lieferung erfolgt im Inland (Deutschland) und Ausland (Österreich, Schweiz).
VERSANDKOSTEN (inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer)
Lieferungen im Inland (Deutschland): Wir berechnen die Versandkosten pauschal mit 4,95 € pro Bestellung. Ab einem Bestellwert...
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