Pflegegrad 1: Überblick über Geld, Leistungen, Voraussetzungen und Beantragung
, Von Hendrik Klöters, 21 min Lesezeit
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, Von Hendrik Klöters, 21 min Lesezeit
Sie haben einen pflegebedürftigen Angehörigen oder sind selber der Pflegebedürftige, sind aber noch recht selbstständig und kommen bis auf ein paar Einschränkungen gut alleine zurecht? Dann ist die Pflegestufe 1 sehr wahrscheinlich für Sie zutreffend.
Wir möchten Sie im nachfolgenden Artikel mit Informationen zur Beantragung - sofern noch nicht geschehen - sowie den monatlichen und jährlichen Leistungen der Pflegeversicherung und weiteren wichtigen Dingen rund um den Pflegegrad 1 versorgen.
Ein Pflegegrad 1 wird in der Regel dann beantragt, wenn eine Person aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung Unterstützung bei der täglichen Pflege und Betreuung benötigt.
Die Leistungen der Pflegekasse, die im Rahmen des Pflegegrades 1 gewährt werden, können je nach Bedarf und Einzelfall unterschiedlich sein und beinhalten zum Beispiel professionelle Pflegehilfen, therapeutische Maßnahmen oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln.
Um für den ersten Pflegegrad in Frage zu kommen, muss eine Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört in erster Linie, dass sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig ist.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen ihre täglichen Verrichtungen nicht mehr in angemessener Weise selbst erledigen kann.
Zudem müssen bestimmte Pflegebedarfsschwellen erreicht sein. Im Pflegegrad 1 sind diese Schwellen sehr niedrig, sodass auch Menschen mit geringen Beeinträchtigungen in der Regel für diesen Pflegegrad in Frage kommen.
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Sie können den Antrag auf einen Pflegegrad formlos stellen, indem Sie sich an Ihre örtliche Pflegeversicherung wenden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Kasse für Sie zuständig ist, wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse, da diese mit den Pflegekassen verbunden ist.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, ist eine entsprechende Pflegeversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie pflegebedürftig werden, wenden Sie sich an Ihre Pflegeversicherung.
Dabei spielt auch der Pflegegrad erst einmal keine Rolle, der Vorgang ist immer gleich. Die Einordnung in einen Pflegegrad findet erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Medizinischen Dienst statt.
Sie können die Pflegeversicherung zwar telefonisch kontaktieren, aber wir raten Ihnen davon ab. Denn der Nachweis, dass diese umgehend benachrichtigt wurde, ist wichtig für spätere Phasen des Verfahrens, wenn Sie versuchen, Leistungen zu erhalten.
Die Pflegeversicherung schickt Ihnen einen Antrag auf Pflegeleistungen, nachdem Sie sie benachrichtigt haben. Dieses Formular muss mit genauen Angaben ausgefüllt werden, und Sie benötigen dazu möglicherweise die Hilfe einer anderen erfahrenen Person.
Nachdem Sie sich zunächst bei Ihrer Pflegeversicherung gemeldet haben, wird sich in der Regel innerhalb von zwei Wochen einer der Berater mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Pflegeberatungsstellen und Pflegestützpunkte sind nicht nur für Erstanträge eine hervorragende unabhängige Anlaufstelle, sondern auch, wenn es um bürokratische Herausforderungen wie Verlängerungen oder Höherstufungen geht.
Selbstversorgungskompetenz
Ist der Pflegebedürftige noch in der Lage die eigene Versorgung und grundlegende Körperpflege eigenständig durchzuführen?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Ist die Teilnahme an Gesprächen noch möglich und kann der Pflegebedürftige diesen folgen? Sind eigene Entscheidungen noch möglich und kann die Person sich zeitlich und örtlich orientieren?
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Ist eine strukturierte Planung des Alltagslebens vorhanden und nimmt der Pflegebedürftige am sozialen Leben teil?
Mobilität
Inwieweit weit ist die Mobilität eingeschränkt? Ist eine eigenständige Fortbewegung möglich? Kann der Patient bei stärkeren Einschränkungen noch selber seine Position wechseln?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Hat der Pflegebedürftige ängstliche oder aggressive Episoden? Und wenn diese Art der Einschränkung vorhanden ist, wie oft wird dafür professionelle Hilfe in Anspruch genommen?
Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
Wie aufwändig ist die tägliche Versorgung die mit der Krankheit oder Einschränkung einhergeht? Ist Hilfe für die Medikamenteneinnahme, medizinische Hilfsmittel oder spezielle Therapien (z.B. Dialyse) notwendig?
Man kann die Unterstützungen der Pflegekasse für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 in zwei verschiedene Bereiche untergliedern. Zum einen die Geldleistungen, die in der Regel an gewisse Voraussetzungen oder spezielle Leistungen geknüpft sind. Zum anderen die mentale Unterstützung und Hilfe für den pflegenden Angehörigen in Form von Beratungen und Pflegeschulungen.
Welche Betreuung- und Entlastungsleistungen das bei Pflegegrad 1 sind, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten:
Als Pflegebedürftigem mit dem Pflegegrad 1 steht kein Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige und auch keine Pflegesachleistungen für eine professionelle Pflege zur Verfügung. Da in der Regel nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt, gibt es diese beiden Leistungen der Pflegekassen für Pflegegrad 1 nicht.
Eine Beteiligung der Pflegekassen für die Tages- und Nachtpflege gibt es für den Pflegerad 1 ebenfalls nicht. Lediglich der monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro kann dafür genutzt werden, der Rest muss aus eigener Tasche gezahlt werden.
Generell gilt, dass für eine Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 kein Anspruch besteht, z.B nach einem Krankenhausaufenthalt und der notwendigen Nachpflege.
Überleitungspflege nach Krankenhausaufenthalt bei Pflegegrad 1
Es gibt aber die Ausnahme, dass ein Anspruch auf eine sogenannte Übergangspflege besteht, wenn noch keine Rehafähigkeit besteht und das soziale Umfeld für eine häusliche Pflege nicht vorhanden ist. In diesem Fall würde die Krankenversicherung bis zu einem Betrag von max. 1.774 € pro Kalenderjahr und maximal für einen Zeitraum von insgesamt 28 Tagen zahlen.
Die Verhinderungspflege sorgt dafür, dass der Pflegebedürftige im Falle einer Krankheit oder anderer Verhinderung des regelmäßig Pflegenden zusätzliche Leistungen für eine alternative Versorgung erhält. Leider besteht dieser Anspruch für Pflegerad 1 nicht, da hier der Pflegebedürftig in der Regel auch in der Lage ist den Alltag für eine bestimmte Zeit alleine zu gestalten.
Die sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten alle Pflegegrade als Pflegeleistungen. Dieser Betrag wird gerne für einen externe Haushaltshilfe für grundlegende Reinigungen oder Einkaufshilfen genutzt.
Es stehen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 allerdings einige weitere Leistungen zur Verfügung, wie z.B, die Wohnraumanpassung und die Pflegehilfsmittel:
Sollten mehrere Umbaumaßnahmen zur gleichen Zeit notwendig werden, dann spricht man von einer Gesamtmaßnahme und es wird auch nur einmalig der Zuschuss von 4.000 Euro gewährt. Sind zu einem späteren Zeitpunkt aber weiter Umbaumaßnahmen notwendig, dann kann der Zuschuss erneut gewährt werden.
Es gibt erfreulicherweise noch weitergehende Unterstützung in Form von praktischen Pflegehilfsmitteln:
Keine Extra-Anträge für Hilfsmittel notwendig
Die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln gilt als automatisch genehmigt, wenn die Begutachtung einen Bedarf festgestellt hat. Das heißt, dass keine separaten Anträge an die Pflegekassen gestellt werden müssen, sondern der Bedarf schnell und unkompliziert gedeckt werden kann.
Für Angehörige und weitere Pflegepersonen besteht ein Anspruch auf kostenlose Pflegekurse, um die grundsätzlichen Anforderungen zu erlernen und hilfreiche Tipps zu bekommen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn die pflegende Person nicht aus dem medizinischen Bereich kommt.
Es gibt auch Pflegeschulen, die direkt im Umfeld des Pflegebedürftigen, angepasst an den individuellen Pflegebedarf, Schulungen durchführen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn es sich um höhere Pflegegrade handelt, bei denen der Pflegebedürftige gerade im häuslichen Umfeld viel Unterstützung benötigt.
Es stehen mindestens 2 mal jährlich Beratungsgespräche mit geschulten Pflegekräften an. Diese sind wichtig für die pflegenden Angehörigen um Probleme oder eine Verschlechterung gewisser Eigenschaften zu schildern. Zum anderen können die Fachkräfte auch schnell einen Mangel an bestimmten Materialien oder weitere notwendige Unterstützung feststellen.
Es gibt für die betreute Wohngruppen oder Senioren-Wohngruppen auch die Möglichkeit zusätzliche Unterstützung zur Umsetzung und den laufenden Betrieb zu erhalten. Hierfür können die Zuschüsse zur Wohnraumanpassung genutzt werden, sowie auch ein einmaliger Einrichtungszuschuss pro Bewohner von 2.500 Euro, bei maximal 4 Bewohnern sind so zusätzliche 10.000 Euro an Unterstützung möglich. Ebenso kann ein monatlicher Zuschuss für Pflegepersonen beantragt und genehmigt werden.
Leistungen bei stationärer Pflege
Wenn eine vollstationäre Pflege in z.B. einem Senioreneinrichtung gewünscht wird, dann muss ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 1 diese komplett aus eigenen Mitteln finanzieren. Lediglich der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann dafür genutzt werden.
Hilfe zur Pflege: Zuschuss vom Staat
Wenn keinen Angehörigen zur Pflegeunterstützung vorhanden sind und der Pflegebedürftige auch keine weiteren Mittel hat um den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung zu bezahlen, muss man sich nicht verschulden um versorgt zu werden. Hierfür gibt es eine spezielle Sozialleistungen, die sogenannte Hilfe zur Pflege.
Hier gibt es je nach Bundesland Unterschiede. Daher sollten Sie mit Ihrem zuständigem Sozialamt sprechen, um zu erfahren wie Ihnen in der Situation geholfen werden kann.
Den heutigen Pflegegrad 1 gab es bis Ende 2016 noch nicht. Bis dahin gab es für leicht eingeschränkte Personen keinerlei Unterstützung. Am 01.01.2017 wurden also die bisherigen 3 Pflegestufen in 5 Pflegegrade umgewandelt, die wesentlich detaillierter auf die verschiedenen Einschränkungen eingehen können. So haben mittlerweile auch Personen mit leichten Einschränkungen schnell die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erreicht und damit auch Anspruch auf eine kleine Unterstützung, die aber sehr hilfreich für den Alltag sein kann.
Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad und wird verordnet, wenn eine Person nur geringfügige Hilfe im Alltag benötigt. Dies kann beispielsweise das An- und Ausziehen von Kleidung oder das Einnehmen von Medikamenten umfassen. Der Pflegegrad wird von einem Arzt oder einem Pflegeberater aufgrund einer Pflegebedürftigkeitsprüfung verordnet.
Um in den Pflegegrad 1 eingestuft zu werden, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu gehören Einschränkungen in den Bereichen der Selbstversorgung, der Mobilität, der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte. Diese Einschränkungen müssen jedoch geringfügig sein und eine regelmäßige, aber nicht ständige Unterstützung erfordern.
In Deutschland gibt es ein Pflegeversicherungssystem, das finanzielle Leistungen für Menschen bereitstellt, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung Hilfe bei der Pflege benötigen. Diese Hilfe wird in Form von Pflegegrade eingestuft, die auf der Grundlage eines Pflegebedürftigkeitsbeurteilungsverfahrens festgelegt werden.
Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe und wird für Menschen vergeben, die nur eine geringe Pflegebedürftigkeit haben. Die Leistungen, die bei Pflegegrad 1 gewährt werden, umfassen in der Regel:
Der Antrag auf einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse gestellt. Dabei wird in der Regel ein Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den Medicproof durchgeführt. Hierbei werden die individuellen Einschränkungen und Bedarfe des Antragstellers bewertet, um den passenden Pflegegrad zu ermitteln.
Ja, mit Pflegegrad 1 können Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen. Die Pflegekasse übernimmt im Pflegegrad 1 die Kosten für ambulante Pflegeleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden. Dazu gehört auch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die bei der Haushaltsführung unterstützt und bei alltäglichen Aufgaben wie Kochen, Waschen oder Einkaufen hilft. Um eine Haushaltshilfe beschäftigen zu können, müssen Sie jedoch zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse stellen und die Leistung genehmigen lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie bei Ihrer Pflegekasse oder in der Pflegeberatungsstelle vor Ort.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein falscher Pflegegrad verordnet wurde oder Sie mit dem Pflegegrad 1 nicht ausreichend versorgt sind, können Sie Widerspruch einlegen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Es ist wichtig, dass Sie den Widerspruch oder den Antrag auf eine erneute Prüfung zeitnah einlegen, da es sonst zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen kann.
Der Pflegegrad wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum festgestellt. Je nach Entwicklung der Pflegebedürftigkeit kann sich der Pflegegrad jedoch auch ändern. Es besteht die Möglichkeit, eine Neubewertung des Pflegegrades zu beantragen, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und die Pflegebedürftigkeit zunimmt, kann eine Neubewertung des Pflegegrades beantragt werden. Dafür ist es wichtig, den aktuellen Zustand und die veränderten Bedürfnisse des Pflegebedürftigen gegenüber der Pflegekasse zu dokumentieren. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führt dann erneut eine Begutachtung durch, um den neuen Pflegegrad festzustellen.
Die pflegebedürftige Person erhält das Pflegegeld direkt von der Pflegekasse überwiesen und hat die freie Wahl über dessen Einsatz. Üblicherweise wird das Geld als Anerkennung an die Personen weitergegeben, die für ihre Versorgung und Betreuung zuständig sind. In der Regel sind dies die pflegenden Angehörigen.
Personen mit Pflegegrad 1 können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um ihre Situation zu verbessern. Dazu gehören beispielsweise die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegediensten, die Nutzung von Unterstützungsangeboten wie Tagespflegeeinrichtungen oder die Beantragung von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen.
Pflegende Angehörige spielen eine wichtige Rolle bei der Betreuung von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1. Sie können Unterstützung und Entlastung durch verschiedene Angebote in Anspruch nehmen, wie beispielsweise Pflegekurse, Beratungsgespräche oder auch die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege, um sich selbst zu regenerieren.
Ja, es gibt zahlreiche Beratungsstellen und Organisationen, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen unterstützen. Dazu gehören beispielsweise Pflegestützpunkte, die unabhängige Pflegeberatung anbieten, oder auch Selbsthilfegruppen, in denen sich Betroffene austauschen können. Auch die Pflegekassen bieten Beratung und Unterstützung an.
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