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Pflegegrad 1 Leistungen: Ein Überblick über Ihre Ansprüche und Hilfen - Satiata Med

Pflegegrad 1 Leistungen: Ein Überblick über Ihre Ansprüche und Hilfen

, Von Dominique Lengersdorf, 19 min Lesezeit

Inhaltsverzeichnis

Sie benötigen Informationen zu den Pflegegrad 1 Leistungen? Dieser Artikel gibt einen prägnanten Einblick in die finanziellen Unterstützungen und Sachleistungen, die Betroffene in Anspruch nehmen können, sowie in die Verfahren für deren Beantragung. Lernen Sie genau, was Pflegegrad 1 für Sie bedeutet – klar und ohne Umwege.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pflegegrad 1 ist für Personen mit “leichter Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” gedacht und erfordert eine Punktzahl von 12,5 bis unter 27 im Neuen Begutachtungsassessment (NBA), welches die Pflegebedürftigkeit in sechs Kategorien bewertet

  • Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox) und auf einen Zuschuss für wohnraumverbessernde Maßnahmen

  • Mit Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen, die ab Pflegegrad 2 gewährt werden.

  • Weitere Unterstützung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 umfasst Pflegeberatung, Beratungseinsätze, Pflegekurse für Angehörige und digitale Pflegeanwendungen (DiPA), wobei diese speziell beantragt werden müssen und nicht automatisch gewährt werden.

Pflegegrad 1: Definition und Voraussetzungen

Pflegegrad 1 Leistungen

Pflegegrad 1, auch bekannt als “leichte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” im Kontext des Pflegegrades 1 und der Pflegestufe 1, wird für Personen vergeben, die in einigen Bereichen leichte Unterstützung benötigen. Er wird vergeben, wenn bei einer Bewertung eine Punktzahl von 12,5 bis unter 27 für Einschränkungen in der Selbstständigkeit festgestellt wird. Dieser Pflegegrad kennzeichnet somit einen eher geringen Pflegebedarf, der in der Regel noch keine umfassende Unterstützung durch Dritte erfordert.

Um einen Pflegegrad, wie zum Beispiel Pflegegrad 5, zu erhalten, muss ein formloser Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Unterstützung ab Antragstellung und nicht rückwirkend beginnt. Nach Einreichung des Antrags entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad auf Basis eines Gutachtens. Dieses Gutachten wird durch den Medizinischen Dienst (MDK) erstellt und umfasst eine Prüfung des Ausmaßes der Beeinträchtigungen, um die Pflegebedürftigkeit festzulegen.

Bei der Einstufung in den Pflegegrad 1 werden Punkte aus sechs verschiedenen Kategorien summiert. Hierbei sind insgesamt 12,5 bis unter 27 Punkte erforderlich. Die genaue Bewertung und Zuordnung der Punkte erfolgt jedoch im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA), welches im nächsten Abschnitt näher erläutert wird.

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) ist ein Kriterienkatalog, der dazu dient, die Pflegebedürftigkeit durch Prüfung der Selbstständigkeit in verschiedenen Kategorien festzustellen. Im Rahmen des NBA-Verfahrens wird die Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Kategorien untersucht. Diese Kategorien umfassen:

  • Mobilität

  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

  • Selbstversorgung

  • Bewältigung von gesundheitlichen und therapeutischen Anforderungen

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Bewertung im NBA erfolgt durch die Vergabe von bis zu 100 Punkten, die auf diese sechs unterschiedlich gewichtete Themenfelder verteilt werden. Jede der sechs Kategorien enthält bis zu 16 feste Kriterien, die im Begutachtungsbericht individuell evaluiert werden. Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit anhand eines Punktesystems bestimmt, statt körperliche Defizite zu untersuchen.

Zudem wird die erwartete Dauer des Pflegebedarfs ermittelt und geprüft, ob präventive oder rehabilitative Maßnahmen geeignet sind, eine Beeinträchtigung zu beseitigen, zu reduzieren oder eine Verschlechterung des Pflegebedarfs zu verhindern.

Unterschiede zwischen Pflegegraden

Lesen Sie in den folgenden Artikeln alles detailliert zu den einzelnen Pflegegraden nach:

Das System der Pflegegrade ist so konzipiert, dass es verschiedene Stufen der Pflegebedürftigkeit abdeckt.

  • Pflegegrad 1 deutet auf eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit hin.

  • Pflegegrad 2 weist hingegen bereits auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit hin.

  • Mit einem höheren Pflegegrad erhöht sich auch das Niveau der Leistungen, die zur Unterstützung im Alltag von der Pflegeversicherung gewährt werden.

Ab Pflegegrad 2 stehen Pflegebedürftigen zudem teilstationäre und vollstationäre Pflegeleistungen zur Verfügung, was auf einen höheren Hilfebedarf hinweist. Pflegegrad 1 unterscheidet sich somit deutlich von höheren Pflegegraden sowohl hinsichtlich der Beeinträchtigungen als auch hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Leistungen. Bei Pflegegrad 1 handelt es sich um die niedrigste Stufe der Pflegegrade.

Anspruch auf Leistungen bei Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 haben trotz geringer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit Anspruch auf verschiedene Leistungen. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich stellt dabei die einzige direkte finanzielle Unterstützung dar, die Personen mit Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen können. Dieser Betrag kann für Alltagsunterstützung wie hauswirtschaftliche Hilfen oder Einkäufe verwendet werden.

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die die Selbstständigkeit unterstützen und die häusliche Pflege erleichtern. Ein Zuschuss für wohnraumverbessernde Maßnahmen steht ebenfalls zur Verfügung, um die Wohnsituation den Bedürfnissen von Personen mit Pflegegrad 1 anzupassen. Seit dem Digitale-Versorgung- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz besteht zudem ein Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen bis zu einem Betrag von 50 Euro monatlich, um die Alltagsbewältigung bei Pflegegrad 1 zu unterstützen.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro stellt eine wichtige finanzielle Hilfe für Personen mit Pflegegrad 1 dar. Dieser Betrag kann zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen, unter anderem durch die Finanzierung einer Haushaltshilfe, verwendet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Entlastungsbetrag monatlich zur Verfügung steht und nicht angespart werden kann. Nicht genutzte Beträge verfallen am Ende des Kalenderjahres und können nicht auf das nächste Jahr übertragen werden.

Pflegehilfsmittel

Bei Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf verschiedene Pflegehilfsmittel. Dazu gehören technische Pflegehilfsmittel, wie ein Pflegebett oder einen Pflegerollstuhl, sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie Schutzmasken, Schutzschürzen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Der monatliche Betrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei Pflegegrad 1 beträgt bis zu 40 Euro. All diese Produkte können Sie erhalten, wenn Sie unsere kostenlose Pflegebox beantragen.

Ein Hausnotrufsystem ist ein weiteres beispielhaftes Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1. Für Anschluss und laufende Kosten eines solchen Systems ist eine Bezuschussung von der Pflegekasse vorgesehen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit sehr komfortabel ein kostenloses Hautnotrufsystem zu beantragen.

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Wohnraumanpassung Zuschuss

Um die Wohnsituation an die Bedürfnisse von Personen mit Pflegegrad 1 anzupassen, steht ein Zuschuss für wohnraumverbessernde Maßnahmen zur Verfügung. Die Pflegeversicherung unterstützt solche Maßnahmen, indem sie bis zu 4.000 Euro pro Umbau-Projekt bereitstellt. Dies kann helfen, die finanzielle Belastung für die Betroffenen zu verringern. Sofern mehrere Personen mit Pflegegrad 1 im gleichen Haushalt leben, kann der maximale Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro ansteigen.

Zu den geförderten Maßnahmen zählen beispielsweise der Umbau des Bads oder die Installation eines Treppenlifts. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, die Selbstständigkeit und Lebensqualität von Personen mit Pflegegrad 1 zu erhöhen.

Kein Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Es ist wichtig zu wissen, dass Personen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen haben. Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die von Angehörigen oder Freunden zu Hause gepflegt werden. Pflegesachleistungen sind Leistungen, die von professionellen ambulanten Pflegediensten erbracht werden. Erst ab Pflegegrad 2 besteht der Anspruch auf diese Leistungen. Dieser Anspruch kann vorher nicht geltend gemacht werden.

Für Personen mit Pflegegrad 1 beginnt der Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen erst, wenn eine Neueinstufung in einen höheren Pflegegrad erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflegekasse eine veränderte Pflegebedürftigkeit anerkennt.

Übergang zu höheren Pflegegraden

Eine Erhöhung des Pflegegrades kann stattfinden, wenn:

  • die Pflegekasse eine veränderte Pflegebedürftigkeit anerkennt und einen neuen Pflegegrad zuweist

  • sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtert hat

  • der Pflegebedürftige mehr Unterstützung im Alltag benötigt

Für den Antrag auf höhere Pflegegrade stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein neues Gutachten aus, das die veränderte Pflegebedürftigkeit belegt. Je nach Ausmaß der Veränderungen kann dann eine Höherstufung in Pflegegrad 2 oder höher erfolgen.

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten bei Pflegegrad 1

Neben den bereits genannten Leistungen gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten für Personen mit Pflegegrad 1. Dazu gehören Pflegeberatung und Beratungseinsätze, Pflegekurse für Angehörige und digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Diese Angebote können dazu beitragen, den Alltag von Pflegebedürftigen zu erleichtern und ihre Selbstständigkeit zu fördern.

Es ist wichtig zu wissen, dass diese Leistungen nicht automatisch gewährt werden, sondern separat beantragt werden müssen. Die Pflegekasse berät Sie gerne zu den verschiedenen Möglichkeiten und unterstützt Sie bei der Antragstellung.

Pflegeberatung und Beratungseinsatz

Pflegeberatung und Beratungseinsätze sind wichtige Angebote für Personen mit Pflegegrad 1. Sie bieten Unterstützung bei Fragen rund um die Pflege und die Organisation des Pflegealltags. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können einmal pro Jahr eine solche Beratung in Anspruch nehmen.

Die Kosten für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI werden von der Pflegekasse übernommen. Dieses Angebot kann Ihnen helfen, die bestmögliche Pflege für Ihre individuelle Situation zu organisieren und sicherzustellen, dass Sie alle Leistungen in Anspruch nehmen, auf die Sie Anspruch haben.

Pflegekurse für Angehörige

Pflegekurse für Angehörige sind eine weitere wichtige Unterstützungsmaßnahme bei Pflegegrad 1. Diese Kurse vermitteln Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die häusliche Pflege wichtig sind. Sie können dabei helfen, den Alltag von Pflegebedürftigen zu erleichtern und ihre Selbstständigkeit zu fördern.

Die Pflegeversicherung stellt diese Pflegekurse kostenfrei zur Verfügung. Sie sind eine wichtige Ressource für Angehörige, die die Pflege zu Hause übernehmen und dadurch zur Entlastung des Pflegebedürftigen beitragen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) bieten zusätzliche Unterstützung im Alltag von Personen mit Pflegegrad 1. Sie umfassen Pflege-Apps, browserbasierte Webanwendungen oder Software für Desktop-Rechner und können bei der Organisation des Pflegealltags helfen und spezielle Pflegesituationen unterstützen.

Die Pflegekasse übernimmt bis zu 50 Euro im Monat. Das gilt für eine solche digitale Pflegeanwendung. Auch ambulante Pflegedienste können ergänzende Unterstützungsleistungen zur Nutzung der DiPA anbieten, falls dies notwendig und gewünscht ist.

Widerspruch gegen Pflegegradeinstufung

Wenn Sie der Meinung sind, dass die zugeteilten Leistungen nicht Ihrer Situation entsprechen, können Sie innerhalb von vier Wochen formlos Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Nach Eingang des Widerspruchs hat die Pflegekasse bis zu drei Monate Zeit für die Bearbeitung. Sollte die Pflegekasse nicht innerhalb von drei Monaten auf den Widerspruch reagieren, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen.

Bei einer Ablehnung des Widerspruchs oder nach Verstreichen der Widerspruchsfrist können Sie sofort einen neuen Antrag stellen, sofern mindestens sechs Monate seit dem letzten Antrag vergangen sind. Die Landesverbände des Sozialverbands VdK bieten umfangreiche Rechtsberatungen an. Diese sind speziell für den Prozess des Widerspruchs gedacht.

Häufige Fragen zu den Leistungen bei Pflegegrad 1

Sie haben noch Fragen zu den Leistungen bei Pflegegrad 1? Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema. Diese Fragen sind auf Basis der bisherigen Informationen in diesem Artikel und der allgemeinen Kenntnisbasis zum Thema Pflegegrad 1 zusammengestellt worden.

Die Antworten sollen Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche und Möglichkeiten besser zu verstehen. Sie ersetzen jedoch nicht eine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegeberater. Bei spezifischen Fragen zu Ihrer persönlichen Situation sollten Sie daher immer eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist Pflegegrad 1 ein wichtiger Grad, der den Beginn der Pflegebedürftigkeit markiert. Es besteht ein Anspruch auf verschiedene Leistungen wie den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung, Pflegeberatung und Beratungseinsätze, Pflegekurse für Angehörige und digitale Pflegeanwendungen (DiPA).

Es ist wichtig, Ihre Rechte und Ansprüche zu kennen, um die bestmögliche Pflege und Unterstützung zu erhalten. Bei Fragen oder Unklarheiten sollten Sie immer eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen.

Hier finden Sie die Voraussetzungen für die Pflegegrade: 

Quellenangaben

Folgende Quellen wurden bei der Erstellung dieses Inhalts berücksichtigt:

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Entlastungsbetrag und wie kann ich ihn verwenden?

Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Unterstützung von 125 Euro monatlich für Personen mit Pflegegrad 1. Er kann für Dienstleistungen wie hauswirtschaftliche Hilfe, Einkäufe oder Alltagsbegleitung verwendet werden. Um den Betrag zu erhalten, müssen Sie ihn bei Ihrer Pflegekasse beantragen und die entsprechenden Dienstleistungen nachweisen.

Kann ich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten und was zählt dazu?

Ja, auch Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu einem Wert von 40 Euro pro Monat. Dazu gehören Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Bettschutzeinlagen. Diese Hilfsmittel müssen ebenfalls bei der Pflegekasse beantragt werden.

Wie hoch ist der Zuschuss für wohnraumverbessernde Maßnahmen?

Der Zuschuss für wohnraumverbessernde Maßnahmen kann bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme betragen. Er wird für Umbauten gewährt, die die Wohnsituation an die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 anpassen, wie zum Beispiel den Einbau einer ebenerdigen Dusche oder eines Treppenlifts.

Was kann ich tun, wenn ich mit der Einstufung in Pflegegrad 1 nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei Ihrer Pflegekasse einlegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden oder keine Antwort innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten erfolgen, haben Sie die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten, wie zum Beispiel eine Untätigkeitsklage. Alternativ können Sie auch einen neuen Antrag auf Pflegegrad-Einstufung stellen, insbesondere wenn sich Ihr Gesundheitszustand verändert hat oder Sie zusätzliche Unterstützung benötigen.


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