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Worauf achten beim Kauf von Schutzmasken?

Im Zuge der weltweiten Pandemie ausgelöst durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Bedarf an Mundschutzmasken, nicht zuletzt durch die Maskenpflicht im öffentlichen Raum, enorm gestiegen. Zwischen der „Community-Maske“, einem (medizinischen) Mund-Nasen-Schutz und einer Atemschutzmaske wie z.B. einer FFP2 Maske gibt es wichtige Unterschiede in der Schutzfunktion.

Hier erfahren Sie ausführlich, welche Schutzmaske die beste ist.

Zusammengefasst lässt sich sagen:

  • Die „Community-Maske“ oder selbstgemachte Maske bietet keinen nachgewiesenen Schutz. Die Maskenpflicht wird damit nicht erfüllt. Werbeaussagen zu einer Schutzfunktion sind nicht rechtens. 
  • Der Mund-Nasen-Schutz bietet Fremdschutz, sofern er nach der Norm DIN EN14683 getestet wurde. Hierzu gleich mehr.
  • FFP1, FFP2 oder FFP3 Masken bieten Eigenschutz und, sofern kein Ausatemventil vorhanden ist, Fremdschutz. Der Schutz kann nur mit Sicherheit angenommen werden, wenn die Masken einer Baumusterprüfung nach DIN EN 149:2001 + A1:2009 unterzogen wurden. Auch hierzu gleich mehr.

 

Woran erkenne ich einen geprüften, sicheren Mundschutz?

Zertifizierten Mund-Nasen-Schutz (MNS) erkennen

Die dreilagigen Vliesmasken mit meist blauer oder grüner Außenseite gibt es mittlerweile an vielen Stellen, selbst dem Discounter. Doch Achtung: Es gibt zertifizierte und nicht zertifizierte Masken. Äußerlich gibt es kaum Unterschiede. Darum achten Sie auf:

  • CE-Kennzeichen
  • Prüfung nach DIN EN 14683:2019

(Informationen befinden sich auf der Verpackung)

Auf Nachfrage oder in der Produktbeschreibung sollte der Anbieter/Hersteller folgende Dokumente bereitstellen können:

  • EU Konformitätserklärung des Herstellers
  • Prüfprotokoll nach DIN EN 14683:2019

Masken, die diese Kennzeichnungen nicht haben, sind nicht geprüft oder haben die Prüfung nach DIN EN 14683:2019 nicht bestanden. Eventuell bieten Sie geringeren Schutz, wahrscheinlich jedoch keinen. Diese Masken dürfen wie auch selbstgenähte Masken keine Schutzfunktion versprechen. Korrekte Bezeichnungen wären Behelfsmaske, Alltagsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung.

MNS dürfen erst nach Erfüllung der genannten DIN Norm mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. Dann gelten Sie als Medizinprodukt der Klasse I nach Verordnung (EU) 2017/745. Sie werden auch häufig OP-Maske, chirurgische Maske oder Chirurgenmaske genannt. Medizinische Mundschutzmasken unterscheidet man zwischen Typ 1 und 2. OP-Masken Typ 1 bieten eine bakterielle Filterleistung von mind. 95%, OP-Masken Typ 2 von mind. 98%. Der Zusatz „R“ weist auf die Flüssigkeitsresistenz hin.

Zertifizierte Atemschutzmasken erkennen

Im Rahmen dieses Beitrags werden nur FFP2- und FFP3-Masken betrachtet, da diese zum Schutz gegen das Coronavirus in Betracht kommen. FFP1 Masken bieten keinen ausreichenden Schutz gegen feinste Partikel und Aerosole.

FFP-Masken dienen wie bereits beschrieben vor allem dem Eigenschutz. Sie werden darum als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Kategorie 3 klassifiziert. Diese umfasst Ausrüstung zum Schutz gegen Risiken, die irreversible oder tödliche Verletzungen des Trägers verursachen können. Somit liegt nahe, dass diese Schutzmasken intensive Prüfungen bestehen müssen.

Die DIN EN 149:2001 + A1:2009 legt die zu testenden Eigenschaften fest, welche im Rahmen einer EG-Baumusterprüfung durch eine dafür benannte Stelle der EU festgestellt werden müssen. Jede benannte Stelle hat eine vierstellige Identifikationsnummer, die nach erfolgreicher Baumusterprüfung auf jeder Filtermaske aufzudrucken ist. Achten Sie darum auf folgende Angaben auf der Maske:

  • CE-Kennzeichen
  • Gefolgt von vierstelliger Kennziffer*
  • FFP Schutzstufe, z.B. FFP2
  • EN-Norm 149:2001
  • Herstellername
  • Artikelnummer
  • weiterhin beiliegend: Anwendungsinformation

vergrößerung-kennzeichnung-ffp2-maske

*Auch bei der Angabe dieser Ziffer gibt es falsche Angaben. Die Ziffer kann im sogenannten NANDO-Verzeichnis überprüft werden. Sofern die Stelle existiert, muss sie für „Regulation (EU) 2016/425 Personal protective equipment“ benannt sein. Wenn dies erfüllt ist, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich um ein zertifiziertes Produkt handelt. Letzte Zweifel kann die Nachfrage zur ausgestellten Baumusterprüfung bei der benannten Stelle ausräumen.

screenshot-nando-verzeichnis-mit-benannter-stelle-ffp2-maske

Auf Nachfrage oder in der Produktbeschreibung sollte der Anbieter/Hersteller folgende Dokumente bereitstellen können:

  • EU-Konformitätserklärung des Herstellers
  • EU Baumusterprüfbescheinigung
  • Technisches Datenblatt

Der Aufdruck „NR“ (non reusable) weist darauf hin, dass die Maske zum Einmalgebrauch** gedacht ist. Der Aufdruck „R“ (reusable) bestätigt die Wiederverwendbarkeit.

**Das RKI hat eine Empfehlung zur Wiederverwendung von Atemschutzmasken unter Berücksichtigung des ressourcenschonenden Einsatzes ausgesprochen. Sofern

  • Auf- und Absetzen der Maske mit gewaschenen/desinfizierten Händen erfolgt
  • die Maske an einem geschützten Ort gelagert wird

kann auch eine Einmalmaske wiederverwendet werden. Wenn die Maske feucht/nass wird, sollte sie ausgetauscht werden.

Fehlen auf der Schutzmaske genannte Kennzeichnungen, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine zertifizierte FFP2 Maske handelt. Sie sollten dann besser die Finger von diesem Produkt lassen.

 

Sind N95 Masken oder KN95 Masken sicher?

Grundsätzlich entsprechen N95 und KN95 Masken nicht den EU Richtlinien für persönliche Schutzausrüstung. Eine Bezeichnung als FFP2 Maske ist darum falsch. Im Allgemeinen ist von diesen Produkten abzuraten, da die Schutzfunktion nicht sicher gegeben ist. Es gibt aber N95 oder KN95 Masken, die einen ähnlichen Sicherheitsstandard bieten und darum Ausnahmen sind. Dies ist der Fall, wenn:

  • eine Sonderzulassung nach §11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz vorliegt
  • ein Schnellprüfverfahren nach dem Prüfgrundsatz (Revision 3) für Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken (CPA) bestanden wurde

Masken mit Sonderzulassung nach §11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz

Zur Sicherstellung der Versorgung mit Schutzmasken zum Höhepunkt der Coronakrise wurden Schutzmasken ohne CE-Kennzeichen gesondert zugelassen. Diese gelten als Medizinprodukte und nicht als persönliche Schutzausrüstung. Diese Masken sind eigentlich nur zur Weitergabe an medizinische Einrichtungen zugelassen. Die Sonderzulassungen waren bis zum 30.06.2020 bzw. 31.07.2020 begrenzt.

Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken (CPA)

Quasi als Nachfolger der Übergangslösung „Sonderzulassung“ hat die Bundesregierung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die „Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV“ verabschiedet. Auf Basis von §9 MedBVSV kontrollieren nun die Marktaufsichtbehörden die Verkehrsfähigkeit so genannter Corona-Pandemie Atemschutzmasken (CPA).

In einem vereinfachten Prüfverfahren werden die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignung zum Infektionsschutz durch Stellen der DEKRA, ZLS und IFA festgestellt. Dies ersetzt keine Zertifizierung, sondern informiert lediglich darüber, dass die geprüften Masken ausnahmsweise bis zum Ende der Pandemie nicht vom Markt genommen werden müssen.

Eine CPA Maske muss eindeutig als solche benannt sein und darf keine irreführenden Kennzeichnungen wie das CE-Kennzeichen, FFP2 oder FFP3 sowie EN 149:2001 tragen, weder auf dem Produkt noch der Verpackung.

Worauf achten beim Kauf von Schutzvisieren?

Beim Thema Ausnahmeregelung müssen auch Schutzvisiere erwähnt werden. Gesichtsvisiere gelten nämlich grundsätzlich als persönliche Schutzausrüstung der Kategorie 2. So ist der Schutz vor mechanischen Einwirkungen wie Beispiel Splittern wichtig. Zum Schutz vor Tröpfcheninfektion bedarf es aber keinem Hartplastik-Visier wie man es vielleicht von einem Motorradhelm kennt. So wurde auch für Schutzvisiere eine verkürzte Baumusterprüfung entworfen, welche den Schutz vor mechanischen Einwirkungen ausklammert.

Viele angebotenen Visiere insb. der Marke Eigenbau haben keine verkürzte Baumusterprüfung durchlaufen und sind somit nicht verkehrsfähig. Achten Sie darum auf:

  • Anbringung des CE-Kennzeichen auf Produkt oder Verpackung
  • Hinweis auf Baumusterprüfung in Produktinformationen beiliegend oder in der Produktbeschreibung

Durch Anwendung der Norm EN 166:2001 gelten diese Schutzvisiere nach Richtlinie 93/42 EWG als Medizinprodukte. Dennoch sind diese meistens nicht ausreichend um die Maskenpflicht zu erfüllen. Das Tragen einer zusätzlichen Schutzmaske ist zu empfehlen.

 

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